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  • OFD Koblenz - Behandlung von Domainadressen

    Der BFH hat entschieden, dass Aufwendungen für einen Domain- namen im Rahmen einer Gewinnermittlung als Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut des Anlagevermögens zu behandeln sind (19.10.06, BFH/NV 07, 546). Der Domainname ist grundsätzlich nicht abnutzbar, da seine Nutzbarkeit weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist. In dem Urteilsfall wurde der Vertrag über die Domain auf unbestimmte Zeit geschlossen. Weiterhin stellt der BFH im Urteil klar, dass Aufwendungen für das Wirtschaftsgut Domainname von dem eigenständigen Wirtschaftsgut Website zu trennen sind, es entsteht kein einheitliches Wirtschaftsgut. Durch die Erstellung einer Website verliert der Domainname nicht seine selbstständige Bewertbarkeit und damit auch nicht seine Eigenschaft als selbständiges Wirtschaftsgut. Der BFH hat im entschiedenen Fall offengelassen, ob der Domainname dann wirtschaftlich abnutzbar ist, wenn der Name aus einem Schutzrecht wie z.B. einer Marke abgeleitet wird. Es soll hierzu die Rechtsauffassung vertreten werden, dass es sich auch dann um ein nicht abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut handelt, weil für die Beibehaltung des Domainnamen keine werterhaltenden Maßnahmen (z.B. Werbung) getätigt werden müssen. Das Urteil wird im BStBl veröffentlicht und ist somit allgemein anzuwenden. Die OFD bittet daher in allen offenen Fällen - soweit nicht bereits geschehen - unter Beachtung der vorstehenden Ausführungen zu entscheiden.  

     

    (OFD Koblenz 23.5.07, S 2133 A - St 31 4)  

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2007 | Seite 637 | ID 112561