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  • OFD Koblenz - Eigenkapitalersetzende Darlehen

    Seit dem BFH-Urteil vom 7.4.2005 (IV R 24/03, BStBl 05 II, 598) wurde von Kommanditisten einer GmbH & Co. KG wiederholt die Gewährung eines eigenkapitalersetzenden Darlehens oder eines Finanzplandarlehens an die KG dargelegt und die Erhöhung des jeweiligen Kapitalkontos im Umfang des Darlehens geltend gemacht. Dieser Auffassung ist nicht zu folgen. Etwas anderes gilt nur in Ausnahmefällen. Gewährt ein Gesellschafter einer GmbH & Co KG, bei der keine natürliche Person Komplementär ist, der Gesellschaft zu einem Zeitpunkt ein Darlehen, in dem ihr ein ordentlicher Kaufmann Eigenkapital zugeführt hätte, so stellt dies ein eigenkapitalersetzendes Darlehen nach § 172a HGB dar. Handelsrechtlich bleibt es Fremdkapital und ist in der Handelsbilanz auszuweisen. Steuerlich ist es aber nicht als Kapital gemäß § 15a EStG zu qualifizieren. Denn ein solches Darlehen übernimmt nur zeitweise eine Eigenkapitalfunktion (BFH 28.3.00, VIII R 28/98, BStBl II 00, 347). Finanzplandarlehen stellen dann materielles Eigenkapital und damit Kapital i. S. des § 15a Abs. 1 S. 1 EStG dar, wenn  

    • das Darlehen aufgrund vertraglicher Vereinbarung für die Dauer des Bestehens nicht einseitig durch den Kommanditisten kündbar ist oder

     

    • das Guthaben bei Ausscheiden des Kommanditisten bzw. bei Liquidation der KG zunächst mit einem negativen Kapitalkonto zu verrechnen ist.

     

    (OFD Koblenz 15.1.07, S 2241a A - St 31 1, Abruf des umfangreichen Schreibens mit Einzelfällen unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071479)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2007 | Seite 417 | ID 113196