OFD Koblenz - Führung des Umsatzsteuerhefts
Zur Führung des Umsatzsteuerhefts sind nach § 22 Abs. 5 UStG alle Unternehmer verpflichtet, die ohne Begründung einer gewerblichen Niederlassung insbesondere auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Märkten, sowie bei Volks- oder Schützenfesten Umsätze ausführen oder Gegenstände erwerben. Die Umsatzsteuer-Referatsleiter des Bundes und der Länder haben in der Sitzung V/07 ergänzend beschlossen, dass auf die Führung eines Steuerhefts verzichtet werden kann, wenn keine gewerbliche Niederlassung begründet wird, aber der Unternehmer nach gesetzlichen Vorschriften verpflichtet ist, Bücher zu führen oder er diese entsprechend den gesetzlichen Anforderungen freiwillig führt.
(OFD Koblenz 5.5.08, S 7389 A - St 44 2)
Quelle: Ausgabe 09 / 2008 | Seite 632 | ID 121123