OFD Koblenz - Mediationsverfahren als Ehescheidungskosten
Nach den BFH-Urteilen vom 30.6.2005 (BStBl II 06, 491) können nur Kosten, die unmittelbar und unvermeidbar mit einem Scheidungsprozess im Zusammenhang stehen, als zwangsläufig erwachsen angesehen werden. Dies sind die Prozesskosten für die Scheidung und den Versorgungsausgleich (sog. Zwangsverbund, § 623 Abs. 1 ZPO, H 33.1 EStH). Kosten, die durch eine Familienmediation im Ehescheidungsverfahren entstehen, sind hingegen nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigungsfähig. Eine Familienmediation soll die selbstbestimmte und einvernehmliche Regelung psychosozialer und rechtlicher Probleme, insbesondere bei Trennung und Scheidung von Ehegatten, ermöglichen. In diesem Verfahren werden die Scheidungsfolgeregelungen vorab in einem außergerichtlichen Vergleich durch die Ehegatten gemeinsam vereinbart. Das Ergebnis wird in Form einer Scheidungsfolgenvereinbarung festgehalten und in der Regel notariell beurkundet. Auf dieser Grundlage kann die gerichtliche Ehescheidung durchgeführt werden. Anwaltliche Auseinandersetzungen im Scheidungsverfahren vor Gericht können daher mithilfe der Mediation vermieden werden.
(OFD Koblenz 4.3.08, S 2284 A - St 32 3)