OFD Koblenz - Steuerabzug von Spenden
Das umfangreiche Schreiben gibt einen Überblick über die steuerliche Behandlung von Ausgaben zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke und erläutert die Änderungen durch das Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements, das JStG 09 und das Steuerbürokratieabbaugesetz. Ein Aspekt ist der Nachweis in Sonderfällen:
Katastrophenfälle: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 1 EStDV genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung einer Bank, wenn die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den Finanzbehörden bestimmten Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto eingezahlt worden ist.
Zuwendungen bis 200 EUR: Nach § 50 Abs. 2 Nr. 2 EStDV wird aus Vereinfachungsgründen der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts zugelassen. Allerdings muss der steuerbegünstigte Zweck und die Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft auf dem vom Empfänger hergestellten Beleg aufgedruckt sein. Zusätzlich muss auf dem Beleg angegeben werden, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.
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