OFD Magdeburg: Änderung eines Investitionszulagenbescheides bei Subventionsbetrug
Das FG Sachsen-Anhalt (24.11.08, 1 K 1415/05) entschied, dass die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO selbst dann gilt, wenn Subventionsbetrug in Bezug auf die Investitionszulage vorliegt. Die in § 6 Abs. 1 InvZulG 1999 geregelte entsprechende Anwendung der Vorschriften der AO für Steuervergütungen reiche nicht aus, um im Fall des Subventionsbetrugs die Änderungssperre aufzuheben. Die Entscheidung widerspricht der Verwaltungsauffassung, wonach die Änderungsvorschriften der AO wie bei der Steuerhinterziehung analog anzuwenden sind.
Der BFH hat die Rechtsfrage, ob die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO auch bei Vorliegen eines Subventionsbetrugs i.S. des § 264 StGB aufgehoben werden kann, zwar noch nicht ausdrücklich entschieden (BFH 10.5.05, III B 153/04). Er hat aber bereits für die Anwendung des § 71 AO und des § 169 Abs. 2 S. 2 AO entschieden, dass Subventionsbetrug in Bezug auf die Investitionszulage abgabenrechtlich wie ein Fall der Steuerhinterziehung zu behandeln ist ( BFH 27.4.99, III R 21/96; 28.8.97, III R 3/94). Aus dieser Rechtsprechung folgt, dass die analoge Anwendung der für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO (§§ 13 InvZulG 2007; 14 lnvZulG 2010) den Subventionsbetrug i.S. von § 264 StGB abgabenrechtlich mit der Steuerhinterziehung (§ 370 AO) gleichstellt.
Da die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO bei der Steuerhinterziehung nicht gilt, kann sie demzufolge auch beim Subventionsbetrug nicht gelten.
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