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  • OFD Münster - Ansatz der GewSt-Rückstellung

    Nach § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben mehr dar. Nach § 52 Abs. 12 S. 7 EStG gilt dies erstmals für die Gewerbesteuer, die für Erhebungszeiträume festgesetzt wird, die nach dem 31.12.2007 enden.  

     

    Ungeachtet des Abzugsverbots ist in der Steuerbilanz weiterhin eine Gewerbesteuerrückstellung zu bilden. Dabei ist der volle Steuerbetrag anzusetzen, der sich ohne Berücksichtigung der Gewerbesteuer ergibt (keine Anwendung der 5/6-Methode). Die Gewinnauswirkungen sind außerbilanziell zu neutralisieren.  

     

    Das staatliche Rechnungsprüfungsamt für Steuern hat vermehrt festgestellt, dass in der Anlage G und in der Anlage FE 1 der nicht um den Gewerbesteueraufwand korrigierte Steuerbilanzgewinn erklärt wurde, obgleich in der Gewerbesteuererklärung für 2008 (Zeile 30) regelmäßig der um den nach § 4 Abs. 5b EStG nicht abzugsfähigen Gewerbesteueraufwand korrigierte Gewinn in der Kz. 21.10 erfasst wurde.