OFD Münster - Behandlung von Auslandsdividenden
In einem aktuellen Schreiben regelt das BMF die Behandlung von Dividenden aus EU- und EWR-Staaten in den Jahren 1993 bis 2003, da die Abzugsbeschränkungen nach §§ 3c Abs. 1 EStG, 8b Abs. 5, 7 KStG aufgrund der EuGH-Rechtsprechung weitestgehend nicht mehr angewendet werden (BMF 30.9.08, IV C 7 - S 2750 a/07/10001, BStBl I 08, 940).
In diesem Zusammenhang ist vom BFH die Rechtsfrage zu entscheiden, ob die Regelung in § 8b Abs. 5 KStG 2002 bei Mehrheitsbeteiligungen an Gesellschaften aus Nicht-EU-Staaten anzuwenden ist (BFH I R 7/08, Vorinstanz FG Münster 9.11.07, 9 K 2912/04 K, G). Einsprüche, die sich gegen die Anwendung der Abzugsbeschränkungen bei Dividenden aus Drittstaaten und dem EWR -Staat Liechtenstein richten, sind daher unter Hinweis auf das anhängige Verfahren ruhend zu stellen. Anträgen auf Aussetzung der Vollziehung kann entsprochen werden.
Wird gegen die Anwendung des § 8b Abs. 5 KStG mit der Begründung Einspruch eingelegt, dass typisierend 5% dem Betriebsausgabenabzugsverbot unterworfen werden, ohne dass der Nachweis niedrigerer Betriebsausgaben gestattet ist, sind Verfahren unter Bezugnahme auf das beim BVerfG anhängige Verfahren (BVerfG 1 Bvl 12/07, Vorinstanz FG Hamburg 7.11.07, 5 K 153/06) zum Ruhen zu bringen. Anträge auf Aussetzung der Vollziehung sind jedoch abzulehnen.
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