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  • OFD Münster - Berufsbetreuer und Verfahrenspfleger

    Der BFH hat mit zwei Urteilen vom 15.6.10 (VIII R 10/09, BStBl II 10, 906; VIII R 14/09, BStBl II 10, 909) seine bisherige Rechtsprechung zur Qualifikation der Einkünfte von Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern geändert. Nunmehr werden Einkünfte aus diesen Tätigkeiten den Einkünften aus sonstiger selbstständiger Arbeit im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zugeordnet. Der BFH geht davon aus, dass bei Berufsbetreuern und Verfahrenspflegern eine Gruppenähnlichkeit zu den Tätigkeiten der in der Vorschrift bezeichneten Regelbeispiele (Testamentsvollstreckung, Vermögensverwaltung, Aufsichtsratstätigkeit) genüge. Alle Tätigkeiten seien berufsbildtypisch durch eine selbstständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt. Die Urteile sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Der Gewerbesteuermessbescheid ist nach § 35b GewStG aufzuheben oder zu ändern (OFD Münster 15.11.10, Kurzinfo ESt 24/2010).  

    Quelle: Ausgabe 02 / 2011 | Seite 133 | ID 141530