OFD Münster - Besondere Verlustverrechnungs-kreise nach Maßgabe des § 10d EStG
Zur Frage, warum der im Einkommensteuerbescheid verrechnete vortragsfähige Verlust bei privaten Veräußerungsgeschäften bei Ehegatten zwar im Betrag, aber nicht bei der Zurechnung auf die Ehegatten mit der Feststellung im Verlustfeststellungsbescheid übereinstimmt, hat das BMF verwaltungsintern Stellung genommen. Danach sind Verluste im besonderen Verrechnungskreis lediglich nach Maßgabe des § 10d EStG zu berücksichtigen. Dies gilt auch für private Veräußerungsgeschäfte. Die Verteilung von Verlusten aus vorangegangenen Zeiträumen auf Ehegatten bei ihrer Ermittlung dient im Einkommensteuerbescheid zur Begründung der festgesetzten Steuer. Diese Erläuterungen sind nicht selbstständig anfechtbare Teile des Steuerbescheids (§ 157 Abs. 2 AO). Unabhängig davon, wie im Einkommensteuerbescheid die Verteilung des Verlustvortragsvolumens im besonderen Verrechnungskreis dargestellt wird, erwächst auch bei einer Zusammenveranlagung lediglich die festgesetzte Einkommensteuer in Bestandskraft
Bei der Feststellung des vortragsfähigen Verlustes kann die Begründung des Steuerbescheids nicht binden. Der Einkommensteuerbescheid ist nicht Grundlagenbescheid für die Feststellung (R 10d Abs. 8 S. 3 EStR). Die Aufteilung des Verlustvortrags auf die Ehegatten im Feststellungsbescheid für künftige Veranlagungszeiträume muss sich daher ausschließlich nach den im Feststellungsverfahren geltenden Regeln und nicht nach der Begründung für die Einkommensteuer eines Veranlagungszeitraums richten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber bei der Verteilung von festzustellenden Verlustvorträgen bei Ehegatten nach § 10d EStG das Verhältnis, in dem die auf den einzelnen Ehegatten entfallenden Verluste zueinander stehen, als maßgeblich ansieht (§ 62d Abs. 2 S. 2 EStDV).
(OFD Münster 4.4.06, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 9/2006)
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