OFD Münster - Besteuerung von Tagesmüttern
Ab 2009 sind bei der Tagespflege von Kindern sämtliche Einnahmen für die Betreuungstätigkeit einschließlich der bislang nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfreien Gelder von öffentlicher Seite zu versteuern.
Erfolgt die Betreuung der Kinder im Haushalt der Eltern, ist nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien zu überprüfen, ob die Einkünfte im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nach § 19 EStG oder einer selbstständigen Tätigkeit i.S. des § 18 EStG erzielt werden. Sind die Eltern als Arbeitgeber anzusehen, liegt in den Zahlungen der Träger der öffentlichen Jugendhilfe eine echte Lohnzahlung von dritter Seite vor. In diesen Fällen haben die Eltern als Arbeitgeber die Lohnsteuer für den gesamten Arbeitslohn einzubehalten (R 38.4 LStR).
Die von der Jugendhilfe erstatteten Beiträge zur Unfall-, Alters-, Kranken- und Pflegeversicherung sind steuerfrei (Neufassung des § 3 Nr. 9 EStG). Dies gilt auch bei Vereinnahmung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Stellt der Bund Mittel für Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung, sind die hierfür gewährten Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei.
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