OFD Münster - Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen ist keine Handwerkerleistung
Der Eigentümer eines Grundstücks hat im Erdreich - oder ansonsten unzugänglich - verlegte Abwasserleitungen zum Sammeln oder Fortleiten von Schmutzwasser oder mit diesem vermischten Niederschlagswasser nach der Errichtung von Sachkundigen auf Dichtheit prüfen zu lassen.
Bei bestehenden Abwasserleitungen muss die erste Dichtheitsprüfung bis zu einem von der Gemeinde festgelegten Zeitpunkt erfolgen, spätestens bis zum 31.12.2015. Über das Ergebnis der Dichtheitsprüfung ist eine Bescheinigung zu erstellen, die auf Verlangen der Gemeinde vorzulegen ist.
Die Aufwendungen für die Dichtheitsprüfung stellen keine nach § 35a Abs. 3 EStG begünstigten Kosten für Handwerkerleistungen dar. Die Dichtheitsprüfung ist wie die vom TÜV oder andere autorisierte Fachkräfte durchzuführende Sicherheitsprüfung einer Heizungsanlage - im Gegensatz zu einer Wartung der Heizungsanlage - mit einer Gutachtertätigkeit vergleichbar.
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