OFD Münster - Erbbauzinsen bei der Gewerbesteuer
Der BFH hatte abweichend von seiner bisherigen Rechtsprechung ausgeführt, dass die für ein unbebautes Grundstück geleisteten Erbbauzinsen keine nach § 8 Nr. 2 GewStG hinzuzurechnenden dauernden Lasten, sondern Nutzungsentgelte für die Überlassung des Grundstücks darstellen (7.3.07, R 60/06, BStBl II 07, 654). Es erfolgt daher keine Hinzurechnung der Erbbauzinsen, da es sich um pachtähnliche Zahlungen im Zusammenhang mit unbeweglichen Wirtschaftsgütern handelt. Das Urteil betrifft die Rechtslage bis zum Erhebungszeitraum 2007. Für Zeiträume ab 2008 erfolgt eine Hinzurechnung von Renten in Höhe von 25 v.H., Erbbauzinsen für unbewegliche Wirtschaftsgüter sind mit einem Viertel von 65 v.H. der Erbbauzinsen hinzuzurechnen. Eine Hinzurechnung wirkt sich allerdings nur aus, soweit die Summe der Hinzurechnungsbeträge den Freibetrag von 100.000,- EUR übersteigt.
(OFD Münster 17.6.08, G 1422 - 79 - St 12 - 33)