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  • OFD Münster - Gewerbesteuer bei Formumwandlung

    Bei Umwandlung einer Körperschaft in eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person unterliegt ein Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn innerhalb von fünf Jahren nach § 18 Abs. 3 UmwStG der GewSt. Nach bisheriger Verwaltungsauffassung wurden alle stillen Reserven im Zeitpunkt der Veräußerung und nicht der Umwandlung erfasst. Danach wurden auch bis zum Zeitpunkt der Umwandlung entstandene stille Reserven erfasst. Der BFH hat abweichend entschieden, dass nur das übergehende Betriebsvermögen innerhalb der Fünf-Jahres-Frist gewerbesteuerlich verhaftet bleibt. Die Urteile sind in allen offenen Fällen anzuwenden (16.11.05, X R 06/04; 20.11.06, VIII R 47/05; 26.6.2007, IV R 58/06). Somit unterliegt der Aufgabe- bzw. Veräußerungsgewinn nur insoweit der GewSt, wie er auf Wirtschaftsgüter entfällt, die durch die Umwandlung übertragen wurden. Umfasst das Vermögen der aufnehmenden Personengesellschaft einen Firmenwert, muss der getrennt vom Firmenwert der übertragenden Kapitalgesellschaft bestehen bleiben.  

     

    Durch das JStG 2008 vom 20.12.07 wurde der § 18 Abs. 3 UmwStG neu gefasst. Nach dieser Neuregelung unterliegt nunmehr auch ein solcher Aufgabe- oder Veräußerungsgewinn der Gewerbesteuer, soweit er auf Betriebsvermögen entfällt, das bereits vor der Umwandlung im Betrieb der übernehmenden Personengesellschaft oder der natürlichen Person vorhanden war. Nach § 27 Abs. 7 UmwStG i.d.F. des JStG 2008 ist diese Regelung erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit der Umwandlung maßgebende öffentliche Register nach dem 31.12.2007 erfolgt ist.  

     

    (OFD Münster 18.3.08, Kurzinfo GewSt 1/2008)  

     

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