· Fachbeitrag · Umwandlungssteuer
Ansatz eines aus einer Verschmelzung resultierenden Übernahmeverlusts
| Streitig war, ob der Beklagte zu Recht gem. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG einen Übernahmeverlust nicht berücksichtigt hat, der aus der Verschmelzung der A-GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers resultiert. |
Sachverhalt
Der Kläger war alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der A-GmbH und der C-GmbH. Letztere war Komplementärin der E-KG. An dieser waren die Kläger und zwei weitere natürliche Personen beteiligt. Mit Vertrag vom 17.2.2014 traten die Inhaber der Anteile an der A-GmbH sämtliche Anteile zu einem Kaufpreis von insgesamt X EUR an die E-KG ab. Die E-KG trat mit Vertrag vom 14.6.2016 sämtliche Anteile an der A-GmbH zu einem Kaufpreis von Y EUR an den Kläger ab. Mit Vertrag vom 29.6.2016 übertrug die A-GmbH ihr Vermögen als Ganzes im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme auf das Einzelunternehmen des Klägers. Die Verschmelzung erfolgte gem. § 1 Ziff. 2 des Verschmelzungsvertrags (VV) rückwirkend auf den 1.1.2016 und mit steuerlicher Wirkung zum 31.12.2015. Gem. § 1 Ziff. 6 VV sollten die Wirtschaftsgüter zu ihrem gemeinen Wert übergehen.
In ihrer Einkommensteuererklärung für 2015 erklärten die Kläger einen Gewinn aus dem Einzelunternehmen des Klägers i. H. v. 235.074 EUR. Darin war ein Gewinn aus der Verschmelzung der A-GmbH auf das Einzelunternehmen des Klägers i. H. v. 263.571,84 EUR enthalten. Das FA meint, dass ein Übernahmeverlust gem. § 4 Abs. 6 Satz 6, 2. Alt. UmwStG nicht berücksichtigt werden könne, weil die Anteile an der A-GmbH innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag entgeltlich erworben worden seien.
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