OFD Münster - Kein niedriger gemeiner Wert anhand von Kaufpreisen für Gesellschaftsanteile
Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes für ein Grundstück für Zwecke der Grunderwerb-, Erbschaft- oder Schenkungssteuer kann nicht über die Hochrechnung aus Kaufpreisen für Anteile an Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Gemeinschaften geführt werden. Der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes darf ausschließlich über ein Wertgutachten oder einen niedrigeren Kaufpreis für das Grundstück erfolgen (Ländererlass 2.4.07, BStBl II 07, 314). Bei der Ableitung aus Anteilskaufpreisen ist die Rechtsposition des Anteilseigners nicht mit der des unmittelbaren Grundstückseigentümers vergleichbar.
In die Bestimmung des Kaufpreises des Anteils an der Gesellschaft fließen noch weitere wertbeeinflussende Faktoren mit ein, die sich nicht auf den Grundbesitzwert niederschlagen dürfen (z.B. Darlehensbelastungen oder Ertragsaussichten der Gesellschaft/Gemeinschaft). Darüber hinaus ist die Rechtsposition des Anteilseigners regelmäßig durch Verfügungsbeschränkungen geprägt, denen ein Grundstückseigentümer nicht unterliegt (z.B. fehlende Geschäftsführungsbefugnis eines Kommanditisten). Anträge zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes über einen hochgerechneten Anteilskaufpreis sind daher unter Hinweis auf die Möglichkeit der Einreichung eines Wertgutachtens für das zu bewertende Grundstück zurückzuweisen.
(OFD Münster 16.10.08, Kurzinfo Grundbesitzbewertung 4/2008)