OFD Münster - Keine Verwendung des Einlagenkontos durch eine vGA
Für nachträgliche im Rahmen einer Betriebsprüfung festgestellte verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) kann es nicht zu einer Verwendung des steuerlichen Einlagekontos kommen, weil zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des ersten Feststellungsbescheids i.S. des § 27 Abs. 2 KStG keine Steuerbescheinigung erteilt worden ist. Dies führt nach § 27 Abs. 5 S. 2 KStG selbst dann zu einer festgeschriebenen Einlagekontoverwendung von 0 EUR, wenn die Kapitalgesellschaft in ausreichendem Umfang über Einlagekontobestände verfügt. Eine Berichtigung oder erstmalige Erteilung einer Steuerbescheinigung ist nicht zulässig (§ 27 Abs. 5 Satz 3 KStG).
Quelle: Ausgabe 03 / 2010 | Seite 206 | ID 133562