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  • OFD Münster - Nachträgliche Belege für § 35a EStG

    Mieter und Miteigentümer von Wohnungsgemeinschaften, die ihre Eigentumswohnung selbst nutzen, beantragen teilweise unter Vorlage der Jahresabrechnung, Verwalter- oder Vermieterbescheinigung den für das betroffene Kalenderjahr bereits bestandskräftigen Einkommensteuerbescheid zu ändern, damit für die sich aus der Abrechnung/Bescheinigung ergebenden begünstigten Aufwendungen die Steuerermäßigung nach § 35a EStG nachträglich berücksichtigt wird.  

     

    Wird nach Bestandskraft des Bescheides erstmalig eine Steuerermäßigung im Sinne des § 35a EStG geltend gemacht und eine entsprechende Abrechnung/Bescheinigung vorgelegt, kann eine Änderung des Steuerbescheides nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO durchgeführt werden. Ein grobes Verschulden liegt bei der erstmaligen Beantragung der Steuerermäßigung regelmäßig nicht vor.  

     

    Sofern in der Einkommensteuererklärung die Steuerermäßigung nach § 35a EStG bereits beantragt wird, aber wegen fehlender Bescheinigung/Jahresabrechnung nicht gewährt werden kann, ist die Veranlagung in diesem Punkt nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig durchzuführen. Erfolgt der Nachweis der Aufwendungen nach Bestandskraft, kann in diesen Fällen der Steuerbescheid nach § 165 Abs. 2 AO geändert werden.