OFD Münster - Öffnungsklausel bei Renten ab 2005
Die Öffnungsklausel soll eine Zweifachbesteuerung verhindern, wenn sich der Sonderausgabenabzug hinsichtlich der Vorsorgeaufwendungen bis 2004 nicht ausreichend ausgewirkt hat. Bei Abgabe der Einkommensteuererklärung kann daher auf Antrag ein Teil der Leibrenten und anderer Leistungen mit dem Ertragsanteil versteuert werden. Voraussetzung für die Anwendung der Öffnungsklausel ist, dass Steuerpflichtige vor 2005 in mindestens 10 Jahren Beiträge oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung (West) gezahlt hat. Das muss nicht in einem zusammenhängenden Zeitraum geschehen sein. Der Nachweis ist einmalig durch eine Bescheinigung der Versorgungsträger zu erbringen. Hierin müssen Angaben über die in den einzelnen Jahren geleisteten Beiträge und der Prozentsatz für den Teil der Leistungen enthalten sein, für den die Öffnungsklausel anzuwenden ist. Der Steuererklärung, mit der erstmalig die Anwendung der Öffnungsklausel beantragt wird, sind demnach sowohl der Beitragsnachweis als auch über die Bescheinigung über die Aufteilung der Leistungen beizufügen. Der Versorgungsträger hat dem Steuerpflichtigen auf dessen Verlangen den Prozentsatz für die Anwendung der Öffnungsklausel zu bescheinigen. Die OFD Münster hat sich in einem ausführlichen Schreiben zur praktischen Handhabe der Öffnungsklausel geäußert.
(OFD Münster 19.3.07, S 2255 - 52 - St 22 - 31, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071478)