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  • OFD Münster - Steuerfreies Überbrückungsgeld

    Das Überbrückungsgeld ist als Lohnersatzleistung steuerfrei (§ 3 Nr. 2 EStG) und unterliegt seit 1.1.2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt. In den Bewilligungsbescheiden einiger Agenturen für Arbeit sind aber weiterhin Hinweise enthalten, wonach das Überbrückungsgeld beim Progressionsvorbehalt zu berücksichtigen sei. Aus diesem Grund werden die Bürger zu Unrecht auf eine vermeintliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung hingewiesen. Zwischenzeitlich sind Fälle bekannt geworden, in denen das Überbrückungsgeld aufgrund des fehlerhaften Hinweises in der Einkommensteuererklärung angegeben und bei der Veranlagung erklärungsgemäß dem Progressionsvorbehalt unterworfen worden ist. Soweit betroffene Steuerpflichtige nach Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides beantragen, den Steuerbescheid zu ändern, kann dem Antrag mangels Änderungsvorschrift nicht entsprochen werden. Nach einem Beschluss auf Bundesebene sind aber die zu hoch festgesetzten Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen nach § 227 AO zu erlassen. Dieses gilt auch in Fällen, in denen die Einkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung geführt hat.  

     

    (OFD Münster 20.2.07, Kurzinfo Einkommensteuer Nr. 029)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 350 | ID 113284