OFD Münster - Steuerliche Behandlung von ALG II
Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II (sog. Arbeitslosengeld II) sind steuerfrei gemäß § 3 Nr. 2b EStG. Die Leistungen unterliegen auch nicht dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b EStG, da sie in dem dortigen abschließenden Katalog nicht aufgeführt sind (R 32b Abs. 1 S. 3 EStR). In § 32b EStG ist lediglich allgemein Arbeitslosengeld als dem Progressionsvorbehalt unterliegende Leistung genannt. Hierbei handelt es sich um das sog. Arbeitslosengeld I (lt. SGB III), das gemäß § 3 Nr. 2 EStG steuerfrei gestellt wird.
In die anzurechnenden eigenen Einkünfte und Bezüge eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 S. 2 EStG sind nach R 32.10 Abs. 2 Nr. 3 EStR Bezüge im Sinne des § 3 Nr. 2b EStG (Arbeitslosengeld II) einzubeziehen. Auch die nach dem Bundessozialhilfegesetz gewährten Leistungen waren nach H 180e, Stichwort: eigene Bezüge, Nr. 3 EStH 2004 anzurechnen. Die Anrechnung gilt auch für die Anwendung des § 33a Abs. 1 EStG, da für die Prüfung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltsleistungen eigene Einkünfte und Bezüge der unterstützten Person nach den §§ 33a Abs. 1 S. 4, 32 Abs. 4 S. 2 EStG zu ermitteln sind. Das Arbeitslosengeld I wird gem. R 32.10 Abs. 2 Nr. 2 EStR in die Prüfung einbezogen.
(OFD Münster 17.5.06)