OFD Münster - Teilwert-AfA bei Fonds
Werden Fonds im Betriebsvermögen gehalten, erfolgt die steuerliche Bewertung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG als nicht abnutzbares Anlage- und Umlaufvermögen. Danach sind Teilwertabschreibungen nur bei einer voraussichtlich dauernden Wertminderung zulässig. Zudem ist Folgendes zu beachten:
1. Anteile an inländischen Investmentfonds
Vor 2004 entstandene Gewinnminderungen werden bei Kapitalgesellschaften nicht berücksichtigt, soweit sie auf im Fonds enthaltene Anteile an Gesellschaften entfallen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen (z.B. Aktien; § 40a Abs. 1 S. 2 KAGG i.d.F. Korb II i. V. mit § 8b Abs. 3 KStG n.F.). Dies gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Festsetzungen. Hinsichtlich der Frage, ob es sich hierbei um eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung handelt, ist ein Verfahren vor dem BVerfG anhängig (FG Münster 22.2.08, 9 K 5096/07 K, beim BVerfG unter 1 BvL 5/08). Entsprechende Verfahren ruhen gemäß § 363 Abs. 2 S. 2 AO. Nach Auffassung des FG München (28.2.08, 7 K 917/07, Revision unter I R 27/08) liegt keine verfassungswidrige Rückwirkung vor. Sind die Gewinnminderungen hingegen auf andere Vermögenswerte im Fonds (z.B. Anleihen) zurückzuführen, können diese steuerlich berücksichtigt werden.
Für nach 2003 entstandene Gewinnminderungen gelten die oben genannten Ausführungen entsprechend.
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