OFD Münster - Unterhalt mit weniger Prüfung
Bei der Prüfung der Bedürftigkeit nach § 33a Abs. 1 EStG wurde bislang gemäß R 33a 1 Abs. 2 EStR gefordert, dass die unterhaltene Person zunächst ihre Arbeitskraft einsetzt. Der BFH hat gegen diese Verwaltungsauffassung entschieden, dass dies bei unbeschränkt steuerpflichtigen Personen, die dem Grunde nach gesetzlich unterhaltsberechtigt sind, nicht mehr zu prüfen ist (BFH 18.5.06, III R 26/05). Es bestehen keine Bedenken, das Urteil in allen offenen Fällen anzuwenden. Zu beachten ist allerdings, dass der Einsatz der eigenen Arbeitsleistung nur dann nicht zu prüfen ist, wenn die unterstützte Person unbeschränkt steuerpflichtig ist. Hier wird die Abziehbarkeit der Unterhaltsaufwendungen innerhalb der Höchstbeträge des § 33a Abs. 1 EStG nur begrenzt durch die Berücksichtigung von eigenem Vermögen und die Anrechnung eigener Einkünfte und Bezüge. Ist die unterstützte Person nicht unbeschränkt steuerpflichtig, kommt es nach wie vor darauf an, ob die Unterhaltsleistungen notwendig und angemessen sind. Bei Personen im erwerbsfähigen Alter im Ausland ist davon auszugehen, dass sie ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit verdienen. Für diesen Personenkreis sind daher grundsätzlich keine Unterhaltsaufwendungen anzuerkennen.
(OFD Münster 15.1.07, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 002/2007)