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  • OFD Münster - Veräußerung im Ganzen

    Die Geschäftsveräußerung im Ganzen an einen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegt nicht der Umsatzsteuer (§§ 1 Abs. 1a, 15a Abs. 10 UStG, A 5, A 215 Abs. 2, A 264 Abs. 7 und A 270 Abs. 3 UStR). Das gilt auch, wenn der Erwerber das Unternehmen in veränderter Form weiterhin betreibt. Die Fortführung erfordert aber eine Kontinuität der Betriebsführung und damit eine gewisse Ähnlichkeit zwischen der vor und nach der Übereignung ausgeübten Tätigkeit (BFH 28.11.02, V R 3/01, BStBl II 04, 665; 24.2.05, V R 45/02, BFH/NV 05, 1467; EuGH 27.11.03, C-497/01, UR 04, 19). Ändert der Erwerber seine Verwendungsabsicht hinsichtlich des erworbenen Unternehmens, ist auf die bei der Übertragung bestehende Absicht abzustellen.  

     

    Sofern ein Grundstück verkauft wird, das den Rahmen des Unternehmens bildete, werden die wesentlichen Grundlagen veräußert. Es liegt eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. § 1 Abs. 1a UStG vor. Umfasst das Grundstück nur einen Teil des Unternehmens, wird allenfalls ein Teil der wesentlichen Grundlagen veräußert. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen ist dann nur anzunehmen, wenn dieser Teil einen gesondert geführten Teilbetrieb (A 5 Abs. 3 UStR) darstellt. Bei vermieteten Grundstücken kann regelmäßig davon ausgegangen werden, dass sie innerhalb des Unternehmens gesondert geführte Betriebe sind. Ein solches Grundstück ist ein wirtschaftlich selbstständiger Teilbetrieb. Tritt der Erwerber in die Mietverträge ein, kann er grundsätzlich die unternehmerische Tätigkeit ohne nennenswerte finanzielle Aufwendungen fortsetzen.  

     

    Allerdings ist ein Grundstück kein gesondert geführter Betrieb, wenn er keinen für sich lebensfähigen Organismus bildet, der nach außen hin ein selbstständiges, in sich abgeschlossenes Wirtschaftsgebilde gewesen ist. Dies ist z.B. der Fall bei einem Unternehmer, der neben anderen Tätigkeiten ein unbebautes Grundstück mit dem Ziel erwirbt, ein Gebäude zu errichten, Mieter zu beschaffen und anschließend das nun bebaute Grundstück zu veräußern. Hier mangelt es an der Übertragung wesentlicher Betriebsgrundlagen, da das Grundstück nicht dem Unternehmen diente, um als Anlagevermögen für längere Zeit zur Verfügung zu stehen. Das Grundstück wurde nur zum Zwecke der alsbaldigen Veräußerung erworben und hat damit den Charakter von Vorratsvermögen. In diesen Fällen ist von einer steuerbaren Lieferung auszugehen.