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  • OFD Münster - Vorwegabzug bei Ehegatten

    Mit Urteilen vom 3.12.2003 (XI R 11/03) und 26.2.2004 (XI R 54/03) hat der BFH entschieden, dass bei der Kürzung des Vorwegabzugs für Vorsorgeaufwendungen nur die Einnahmen aus solchen Beschäftigungsverhältnissen in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sind, bei denen der Arbeitgeber Zukunftssicherungsleistungen erbracht hat oder bei denen der Steuerpflichtige zum Personenkreis des § 10c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG gehört. R 106 S. 2 und 3 EStR sind mit dieser Rechtsprechung nicht vereinbar. Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der beschränkten Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen eröffnet keine eigenständige Änderungsmöglichkeit.  

     

    (OFD Münster 13.2.07; im Volltext unter www.iww.de, Abruf-Nr. 071174)  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2007 | Seite 351 | ID 113285