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  • OFD Münster - Werbungskosten zu § 20 EStG

    Mit Einführung der Abgeltungsteuer auf die Kapitaleinkünfte wurde der Abzug tatsächlicher Werbungskosten grundsätzlich ausgeschlossen. Stattdessen werden bei der Ermittlung der Einkünfte 801 EUR bzw. 1.602 EUR als Werbungskosten abgezogen (sog. Sparer- Pauschbetrag). Dies gilt auch dann, wenn die tatsächlichen Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag übersteigen. Gegen den Ausschluss des Werbungskostenabzugs war ein Klageverfahren vor dem FG Münster (6 K 1847/10 E) anhängig. Dieses wurde aus anderen Gründen in der Hauptsache für erledigt erklärt (OFD Münster 16.9.10, Kurzinfo ESt 021/2010).  

     

    Hinweis: Unter 6 K 3260/10 F ist beim FG Münster eine neue Sprungklage anhängig. Da Einsprüche (noch) nicht ruhen können, müssen Anleger mit Aufwendungen für die Geldanlage ihre Fälle selber offenhalten.  

     

    Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 841 | ID 140055