OFD Münster - Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft
Ausgleichsleistungen aus der Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft sind als wiederkehrende Bezüge i. S. d. § 22 Nr. 1 S. 3 b) EStG zu erfassen und mit ihrem vollen Betrag der Besteuerung zu unterwerfen. Eine Erfassung mit dem Ertragsanteil (§ 22 Nr. 1 S. 3 a) bb) EStG) kommt nicht in Betracht.
Die Leistungen beruhen nicht auf einem Rentenstammrecht, sondern sind gesetzliche Sozialleistungen, die dazu dienen, ein Mindereinkommen ehemaliger Arbeitnehmer der Land- und Forstwirtschaft auszugleichen, die wegen ihres Alters keine oder nur geringe Ansprüche aus dem Tarifvertrag erwerben können.
(OFD Münster 14.2.08, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 005/2008)
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