OFD Niedersachsen - Vorsteuer aus Drittländern
Zur Teilnahme am Vorsteuer-Vergütungsverfahren in Drittländern muss die Eintragung als Unternehmer durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Diese erhalten Unternehmer vom Betriebsstättenfinanzamt nur, wenn sie zum unmittelbaren Vorsteuerabzug berechtigt sind. Sofern sie nur steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerausschluss ausführen, unter die Kleinunternehmerregelung fallen oder die Pauschalbesteuerung nach § 24 UStG anwenden, erhalten sie deshalb für Vergütungszwecke keine Unternehmerbescheinigung. Der Antrag auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern in Drittstaaten muss mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ausländischen Behörde gestellt werden (OFD Niedersachsen 14.7.10, S 7359 - 1 - St 183).
Quelle: Ausgabe 12 / 2010 | Seite 840 | ID 140054