OFD Rheinland - Bewertung in Umwandlungsfällen
Nach dem BFH-Urteil vom 5.6.2007 (I R 97/06) steht bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften entgegen Tz. 11.01 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 (BStBl I 98, 268) der Maßgeblichkeitsgrundsatz einem höheren Wertansatz in der steuerlichen Übertragungsbilanz der Überträgerin nicht entgegen. Die Überträgerin kann abweichend von ihrer Handelsbilanz in der steuerlichen Übertragungsbilanz nach § 11 Abs. 1 S. 2 KStG höhere Werte ansetzen. Dieses Urteil kann über den entschiedenen Einzelfall hinaus angewendet werden.
Allerdings bittet die OFD zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 11 Abs. 1 S. 2 UmwStG im alten Recht nur solche Wirtschaftsgüter umfasst, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen. Selbst geschaffene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen demnach gemäß § 5 Abs. 2 EStG in der steuerlichen Übertragungsbilanz nicht angesetzt werden (BMF 25.3.98, Tz. 11.19 und FG Baden-Württemberg 4.3.04, EFG 04, 858). Erst für Umwandlungen, die nach neuem Recht (SEStEG) erfolgen, werden auch die stillen Reserven in selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgütern in eine Aufstockung einbezogen (§ 11 Abs. 1 S. 1 i.d.F. des SEStEG).
Aus dem BFH-Urteil ergibt sich zudem, dass die Urteilsgrundsätze auch bei der Umwandlung (Verschmelzung oder Formwechsel) einer Kapital- in eine Personengesellschaft zu übertragen sind. Daher ist bei Anwendung von § 3 UmwStG nicht mehr an Tz. 03.01 des BMF-Schreibens vom 25.3.1998 festzuhalten. Auch hier bittet die OFD zu beachten, dass das Ansatzwahlrecht nach § 3 Abs. 1 S. 1 UmwStG im alten Recht ebenfalls nur solche Wirtschaftsgüter umfasst, die in der Steuerbilanz vom Grundsatz her aktiviert werden dürfen.
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