UmwStG - Endgültiger Anwendungserlass mit einigen Neuregelungen
Den endgültigen Umwandlungssteuer-Anwendungserlass 2011 im Umfang von 170 Seiten, datiert vom 11.11.2011, hat das BMF Anfang 2012 auf seinen Internetseiten veröffentlicht. Er enthält im Vergleich zum vorherigen Entwurfschreiben (s. AStW 10, 438) zu den Änderungen aufgrund des Ende 2006 in Kraft getretenen Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften - kurz SEStEG - noch einige verschärfende und auch entlastende Änderungen sowie Klarstellungen zur Auffassung der Finanzverwaltung.
Nachfolgend ein Überblick zu den wesentlichen Neuregelungen, die - soweit nichts anderes bestimmt wird - auf alle noch nicht bestandskräftigen Umwandlungsfälle anzuwenden sind, die ab dem 13.12.2006 zum Handelsregistereintrag angemeldet wurden. Der Erlass gilt für übertragende und übernehmende Rechtsträger, die nach EU-Recht gegründet sind und ihren Sitz sowie den Ort der Geschäftsleitung im Gemeinschaftsgebiet haben.
- Umwandlungen und Einbringungen sind in Hinsicht auf das übertragene Vermögen Veräußerungen auf der einen und Anschaffungen auf der anderen Seite. Das gilt abweichend vom Zivilrecht auch für den Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft. Für den Anteilseigner wird ebenfalls unterstellt, dass Anteile zum gemeinen Wert veräußert und angeschafft werden und es kommt grundsätzlich zur Sofortversteuerung der stillen Reserven.
- Die Fortführung der Buch- oder Zwischenwerte ist jedoch auf Antrag beim für die übertragende Körperschaft zuständigen FA möglich, wenn bestimmte Voraussetzungen wie z.B. die fehlerfreie Eintragung ins Handelsregister erfüllt sind, sodass die Gewinnrealisierung zunächst aufgeschoben wird. Der Antrag ist bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz zu stellen.
- Beim Zwischenwertansatz sind alle Wirtschaftsgüter - einschließlich selbstgeschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter - gleichmäßig nach dem Verhältnis der darin enthaltenen stillen Reserven aufzustocken. Bisher wurden hier nach der sogenannten Stufentheorie zunächst die stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter aufgedeckt und dann in einer zweiten Stufe die in der Steuerbilanz nicht anzusetzenden selbst geschaffenen immateriellen Wirtschaftsgüter aufgestockt. Jetzt erfolgt eine gleichmäßige und verhältnismäßige Aufstockung. Aufgrund einer Übergangsregelung kann bei Umwandlungsbeschlüssen und Einbringungsverträgen bis zum 31.12.2011 eine Aufstockung noch nach der Stufentheorie erfolgen, wenn das gesamte übertragene Vermögen im Inland liegt.
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