OFD Rheinland - Maßgeblichkeit bei Umwandlungen
Mit Urteil vom 19.10.05 (BStBl II 06, 568) hatte der BFH entschieden, dass beim Formwechsel einer Personen- in eine Kapitalgesellschaft (§ 25 UmwStG) übergehendes Betriebsvermögen zum Buch- oder einem höheren Wert angesetzt werden darf. Die Verwaltung wendet diesen Grundsatz in allen offenen Fällen an (BMF 4.7.06, BStBl I 06, 445). Im Anschluss hieran ist die Frage aufgekommen, ob die Grundsätze auch bei formwechselnder Umwandlung bzw. Verschmelzung einer Kapital- in bzw. auf eine Personengesellschaft bzw. bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften anzuwenden sind. Nach Auffassung der Verwaltung ist das im Gesetz vorgesehene Bewertungswahlrecht durch die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) eingeschränkt (BMF 28.3.1998, BStBl I 98, 1008). An dieser Rechtsauffassung wird weiterhin festgehalten. Inzwischen ist beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 97/06 ein Verfahren zur Frage anhängig, ob der Maßgeblichkeitsgrundsatz bei der Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften daran hindert, einen über dem Buchwert liegenden Wert anzusetzen. Anhängige Verfahren ruhen daher.
Hinweis: Bei Fällen nach Maßgabe des neuen UmwStG durch das am 12.12.2006 verkündete SEStEG ist der Maßgeblichkeitsgrundsatz nicht mehr einschlägig.
(OFD Rheinland 15.1.07, Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 6)