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  • OFD Rheinland - Umsatzsteuerpflichtige Honorarberatung durch Versicherungsmakler

    Der Befreiung nach § 4 Nr. 11 UStG unterliegen Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler, die berufstypisch sind. Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Leistungen aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler ist daher, dass die erbrachte Leistung zu denen gehört, die das Berufsbild prägen. Bei Honorarberatungen handelt es sich nicht um eine spezifische Maklertätigkeit, sondern um eine Form der Rechtsberatung. Diese Tätigkeit prägt nicht das Berufsbild eines Versicherungsmaklers, sondern das der rechtsberatenden Berufe. Die Rechtsberatung durch Versicherungsmakler ist insofern sonstigen Beratungstätigkeiten wie etwa der Beratung durch Rechtsanwälte gleichzustellen und ebenso wie diese umsatzsteuerpflichtig.  

     

    (OFD Rheinland 5.3.08, Kurzinfo USt 5/2008)  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2008 | Seite 416 | ID 119357