Ort der sonstigen Leistung - Nachweis bei Pannenhilfe
Die Lkw-Pannenhilfe stellt eine sonstige Leistung gem. § 3 Abs. 9 UStG dar, deren Ort sich in den Fällen, in denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist und die Leistung für den unternehmerischen Bereich bezieht, gem. § 3a Abs. 2 UStG dort befindet, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt. Dies regelt nicht, wie der leistende Unternehmer nachzuweisen hat, dass sein Leistungsempfänger Unternehmer mit Bezug für den unternehmerischen Bereich ist. Gem. Abschn. 3a.2 Abs. 11 UStAE kann der Nachweis der Unternehmereigenschaft bei einem im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmer durch eine Bescheinigung einer Behörde des Sitzstaates geführt werden. Die Referatsleiter von Bund und Länder haben beschlossen, dass bei der Lkw-Pannenhilfe von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern es nicht beanstandet wird, wenn der Nachweis über Sitz, Unternehmereigenschaft und unternehmerische Verwendung der Pannenhilfe nur durch einen Nachweis über die Lkw-Zulassung im Drittlandsgebiet erfolgt. Dieser ist durch eine Kopie der vom Leistungsempfänger mitgeführten Fahrzeugpapiere zu führen (OFD Münster 23.11.11 - Kurzinfo USt 17/2011).