Private Nachhilfe - Umsatzsteuerliche Behandlung
Unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienende Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen sind nach § 4 Nr. 21a UStG steuerfrei, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Das können Unternehmer sein, die Nachhilfeunterricht für Schüler anbieten, wenn sie auf eine Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten und nicht nur die Erledigung von Schulaufgaben beaufsichtigen. Dazu sind festliegende Lehrprogramme und Lehrpläne, geeignete Unterrichtsräume und -vorrichtungen erforderlich. Die Einrichtung braucht keinen eigenen Lehrstoff anzubieten. Daher reicht es aus, wenn sich die Leistung auf eine Unterstützung des Schul- oder Hochschulangebots bzw. auf die Verarbeitung oder Repetition des von der Schule angebotenen Stoffs beschränkt (Abschn. 4.21.2 Abs. 2 UStAE). Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus müssen private Nachhilfeinstitute keine sonstigen speziellen Qualitätsanforderungen erfüllen (OFD Frankfurt/M 25.7.11, S 7179 A - 7 - St 112).