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  • Private Pkw-Nutzung: Berechnung laut UStG

    Wird ein Kfz betrieblich und privat genutzt, kann zur Berechnung der unentgeltlichen Wertabgabe zwischen fünf Methoden gewählt werden. Entscheiden sich Unternehmer bei der Gewinnermittlung für die Listenpreis-Methode, müssen sie diese Vereinfachungsregelung umsatzsteuerlich entweder insgesamt oder gar nicht in Anspruch nehmen (BFH 19.5.10, XI R 32/08). Dann wird vom Ein-Prozent-Wert für die Privatnutzung für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 % vorgenommen. Der so ermittelte Betrag ist ein Nettowert, auf den die Umsatzsteuer mit dem allgemeinen Steuersatz aufzuschlagen ist (BMF 27.8.04, IV B 7 - S 7300 - 70/04, BStBl I 04, 864). Die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung sind der unternehmerischen Nutzung des Fahrzeugs zuzurechnen und lösen daher keine Umsatzsteuer aus.  

     

    Neben dem Listenpreis stehen dem Unternehmer vier weitere verschiedene Methoden zur Verfügung, wenn er die Umsatzsteuer bei gemischt genutzten Fahrzeugen ermitteln muss:  

     

    1. Der Pkw wird nur zu dem Teil der unternehmerischen Verwendung dem Unternehmensvermögen zugeordnet. Hier fällt keine Umsatzsteuer für die Privatnutzung an.

     

    2. Wird der Wagen unter 10 % betrieblich genutzt, stellt das Kfz kein Unternehmensvermögen dar und die private Nutzungsentnahme entfällt.

     

    3. Beim Nachweis der insgesamt entstehenden Aufwendungen und dem Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein Fahrtenbuch, gilt dieser Wert für die Besteuerung der nichtunternehmerischen Nutzung. Aus den Gesamtaufwendungen scheiden die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten in der nachgewiesenen Höhe aus.