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  • Quellensteuer - Abweichende Steuersätze für Ausschüttungen von REITs

    Bei ausländischen Dividenden gibt es feste Quellensteuersätze pro Sitzland der Aktiengesellschaft. Im Inland kann die ausländische Steuer gemäß § 34c EStG mit maximal 15 v.H. berücksichtigt werden. Britische Aktien sind davon nicht tangiert, hier wird auf die Dividenden keine Quellensteuer erhoben. Die USA hält laut DBA nur 15 v.H. ein, sodass Anleger den vollen Betrag über die Veranlagung berücksichtigen können. Beide Regeln gelten jedoch nicht für Aktien mit REIT-Status:  

     

    • Seit dem 1.1.2007 sind in Großbritannien REITs zulässig. Eine Reihe von Gesellschaften ist bereits umgewandelt, deren Aktien auch an deutschen Börsen notiert sind. Für diese UK-REITs fallen 22 v.H. Quellensteuer auf Ausschüttungen an, die aus Immobilienerträgen stammen. Der über 15 v.H. hinausgehende Satz von 9 v.H. ist per Antrag in Großbritannien rückforderbar. Sofern der REIT jedoch auch normale Dividenden aus anderen Gewinnen auskehrt, unterliegen diese nicht dem Quellensteuerabzug.

     

    • Ausschüttungen von REITs aus den USA unterliegen einem Quellensteuersatz von 30 v.H., doppelt so hoch wie bei normalen Dividenden. Die Differenz von 15 v.H. wird auf Antrag in den USA erstattet. Diese Belastung trifft viele Anleger, da die US-REITs häufig in Depots vorhanden sind. Sofern Veräußerungsgewinne ausgeschüttet werden, erhöht sich der Satz sogar auf 35 v.H., für private deutsche Anleger mit einer Beteiligung von maximal 5 v.H. gibt es eine Ermäßigung um 5 v.H. auf 30 v.H. Keine Quellensteuer fällt hingegen auf Kapitalrückzahlungen an.

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 573 | ID 112636