Quellensteuer - Wege zum optimalen Ansatz
Durch das Jahressteuergesetz 2007 ist die einbehaltene Quellensteuer beim Zufluss von ausländischen Dividenden ab dem 1.1.2007 über § 34c Abs. 2 EStG nur noch mit 50 v.H. wie Werbungskosten abziehbar, da auch die Einnahmen nur entsprechend erfasst werden. Kapitalgesellschaften können diese Auslandsabgabe gar nicht mehr abziehen. Dies wirkt sich besonders negativ aus, wenn die Quellensteuer nach § 34c Abs. 1 EStG nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. Das ist der Fall, wenn die Kapitaleinnahmen nicht in voller Höhe besteuert werden oder das Einkommen nur gering ausfällt. Dann bleiben Aktionäre mit einem Teil der Quellensteuer belastet, die bis Ende 2006 noch wie Werbungskosten berücksichtigt werden konnte.
Nicht betroffen von der Steueränderung sind hingegen:
- Quellensteuern auf fiktive Anleihen: Sie werden ohnehin nur nach § 34c Abs. 1 EStG angerechnet.
- Quellensteuern im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie: Sie werden über § 14 ZIV weiterhin uneingeschränkt und dem Zinsabschlag vergleichbar berücksichtigt.
Um die Aktienrendite nicht noch weiter zu schmälern, sollte bei Auslandsdividenden verstärkt der Erstattungsweg in Anspruch genommen werden. Der kommt immer dann in Betracht, wenn der jeweilige Staat einen Quellensteuersatz von über 15 v.H. verlangt, der gemäß den DBA im Inland höchstens berücksichtigt wird. Hierzu ist eine Bescheinigung des Wohnsitzfinanzamts notwendig, das mit dem Antragsformular an die zuständige Finanzbehörde des Quellenstaates gesendet wird. Die Vordrucke gibt es bei heimischen Kreditinstituten oder online über das BZSt (www.bzst.de/003_menue_links/007_abzugsteuerentlastung/074_ausl_Quellensteuer/001_vordruck/index.html).