Riester-Policen - Lohnende Auswegstrategie vor der Abgeltungsteuer?
Auf die Riester-Rente wird die nachgelagerte Besteuerung auch dann angewendet, wenn ausschließlich nicht geförderte Beiträge geleistet wurden. Denn § 22 Nr. 5 EStG ist gegenüber anderen Vorschriften des EStG und des InvStG eine vorrangige Spezialvorschrift. Dies bedeutet auch, dass die Abgeltungsteuer nicht greift (BMF 5.2.08, IV C 8 - S 2222/07/0003). Daher wird auf die Auszahlung keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Vorteilhaft ist, dass während der Ansparphase keine Steuern auf die Erträge anfallen, selbst wenn es sich nicht um förderfähige Beiträge handelt. Es sind vier steuerliche Varianten möglich, wobei jeweils der Werbungskostenpauschbetrag von 102 EUR pro Person zur Anwendung kommt:
1.Wurden die Beiträge in der Sparphase über den Sonderausgabenabzug und die Zulage gefördert, unterliegen die Auszahlungen in vollem Umfang der Besteuerung nach
§ 22 Nr. 5 EStG. Das beinhaltet auch Leistungen, die auf zwischenzeitlich gutgeschriebenen Zulagen und erzielten Erträgen beruhen.
2.Auf geförderte Beiträge basierende lebenslange Renten sowie Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrenten werden die Regeln der privaten Renten angewendet (
§ 22 Nr. 5a EStG). Maßgebend für die Höhe des Ertragsanteils ist damit das Eintrittsalter.
3.Bei einer Kapitalauszahlung gelten die Regeln für Kapitallebensversicherungen nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG (
§ 22 Nr. 5b EStG). Bei Vertragsabschluss vor 2005 ist die Auszahlung damit steuerfrei oder bei schädlicher Verwendung steuerpflichtig. Bei Neupolicen ist die Einnahme entweder voll oder zur H älfte (Laufzeit 12+, Alter 60+) als Kapitaleinnahme zu erfassen. Maßgebend ist die Differenz zwischen Auszahlung und Summe der Beiträge.
4.Sofern es sich um gleichbleibende oder steigende monatliche Raten oder Teilkapitalauszahlungen handelt, ist der Unterschiedsbetrag zwischen der ausgezahlten Leistung und den auf sie entrichteten Beiträgen maßgebend. Auch hier gilt die halbierte Erfassung der Einnahmen (
§ 22 Nr. 5b EStG i.V.m § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).
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