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  • Riester- und Rürup-Rente im Vergleich

    Der demografische Wandel, die gestiegene Lebenserwartung sowie aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen stellen für die gesetzlichen Alterssicherungssysteme eine große Herausforderung dar. Kamen im Jahr 1955 noch fünf Erwerbstätige auf einen Rentner, so werden im Jahr 2030 auf einen Rentner nur noch zwei Erwerbstätige kommen. Diese Schieflage wurde vom Gesetzgeber erkannt und es wurden Anreize zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung geschaffen. Ein Überblick über die Eigenschaften von Riester- und Rürup-Rente wird nachfolgend gegeben.  

     

     

    Riester-Rente  

    Rürup-Rente (Basisrente)  

    Eckdaten  

     

    • Fördermöglichkeit wurde zum 1.1.02 durch das Altersvermögensgesetz eingeführt
    • Fördermöglichkeit wurde durch das Alterseinkünftegesetz zum 1.1.05 eingeführt.

    Zielgruppen  

    • Vor allem Arbeitnehmer, Familien mit Kindern
    • Bei „Häuslebauern“ und Immobilieneigentümern kann § 92a EStG (Kapitalentnahme bis zu 75 % bzw. 100 %) sowie der Abschluss zertifizierter Darlehen eine interessante Alternative zur Entschuldung des Eigenheims sein.
    • Selbstständige: Lohnt sich derzeit vor allem für Ältere, da sie im Alter nicht die volle Rente besteuern müssen, in der Einzahlungsphase aber einen höheren Sonderausgabenabzug geltend machen können.
    • Für junge Selbstständige z.z. noch nicht so lukrativ, da der Sonderausgabenabzug in der Einzahlungsphase nur teilweise möglich ist, in der Auszahlungsphase hingegen die volle Besteuerung erfolgt.

    Begünstigter Personenkreis  

    Zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen. Bei Ehegatten können beide Ehegatten zulageberechtigt sein, wenn der eine zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört und der andere einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag hat (mittelbare Begünstigung, § 79 S. 2 EStG).  

    Die staatliche Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung in Form des Sonderausgabenabzugs steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG), allerdings sind Höchstbeträge zu beachten.  

    Begünstigte Verträge  

    Ein auf den Namen des Zulageberechtigten lautender Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.  

     

    Voraussetzung für Zertifizierung:  

    • Garantie der eingezahlten Beiträge
    • Auszahlungsbeginn i.d.R. frühestens ab dem 60. Lebensjahr
    • Leistung muss als lebenslange Rentenzahlung erfolgen
    • Abschluss- und Vertriebskosten auf mindestens 5 Jahre verteilt
    • diverse Informationspflichten
    • vierteljährliche Kündigungs- und Ruhestellmöglichkeit
    • laufende Beitragszahlung

    Nach § 5a AltZertG zertifizierter Vertrag und der Steuerpflichtige hat der Datenübermittlung an die ZfA (§ 81 EStG) zugestimmt bzw. nicht widersprochen (Verträge vor 2011), § 10 Abs. 2 S. 2 EStG  

     

    Voraussetzung für Zertifizierung:  

    • Vertrag nicht vererb-/übertragbar
    • Auszahlung nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahrs (bei Neuverträgen mit Abschluss nach dem 31.12.10: Erhöhung auf 62 Jahre)
    • Auszahlung nur als lebenslange Rente, keine Kapitalentnahmen bei Rentenbeginn möglich

    Vorteile  

    Geschützt bei Alg II/Insolvenz  

    • Geschützt bei Alg II/Insolvenz
    • Ist ein Berufsunfähigkeitsschutz enthalten, werden die Beiträge steuerlich gefördert, sofern der Beitragsanteil max. 49 % beträgt.

    Nachteile  

    • Wird auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ angerechnet.
    • Wird auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ angerechnet.
    • Lange Bindung
    • Aufgrund der Nicht-Vererbbarkeit sollten Rürup-Sparer mit Familie Beitragsrückgewähr im Todesfall vereinbaren.

    Steuerliche Förderung Einzahlungsphase  

    Förderung primär durch Zulagen:  

     

    Voraussetzung für die Gewährung der vollen Zulage ist die Einzahlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG). Die Zulage muss bis zum Ablauf des zweiten dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs beantragt werden.  

    Günstigerprüfung: Falls Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist als der Zulagenanspruch, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch, § 10a Abs. 2 EStG.  

    Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs: 2.100 EUR, § 10a Abs. 1 S. 1 EStG  

    • In 2011 sind 72 % der nach § 10 Abs. 3 S. 1 bis 3 EStG begünstigten Vorsorgeaufwendungen anzusetzen. Der Prozentsatz erhöht sich pro Jahr um 2 %. In 2025 sind 100 % abziehbar. Der sich danach ergebende Betrag, vermindert um die steuerfreien Arbeitgeberanteile, ist als Sonderausgabe abziehbar.

    Steuerliche Behandlung Auszahlungsphase  

    Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung.  

    Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sind in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen: Die Besteuerung der nicht auf geförderten Beiträgen beruhenden Leistungen richtet sich nach der Art der Leistung (§ 22 Nr. 5 S. 2a bis c EStG). Als Aufteilungsmaßstab sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.11.2004 (IV C 3 - S 2257b-47/04), BStBl I 04, 1061 anzuwenden.  

    Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, § 22 Nr. 1 S. 3a aa) EStG.  

    Der Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Für Rentenjahrgänge 2011 beträgt der Besteuerungsanteil 62 % - es erfolgt eine sukzessive Anhebung auf 100 % bis 2040.  

    Der Rentenfreibetrag wird über die Laufzeit der Rente festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig.  

    Praxishinweis: In der Auszahlungsphase ist eine unzulässige Doppelbesteuerung zu prüfen.  

    Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Einzahlungsphase  

    Beiträge sind nicht von der Sozialversicherung befreit.  

    Beiträge sind nicht von der Sozialversicherung befreit.  

    Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Auszahlungsphase  

    Nach derzeitiger Rechtslage müssen pflichtversicherte Rentner für eine private Riester-Rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Bei freiwillig Versicherten wird die Riester-Rente bei der Bemessung des Beitrags nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen.  

    Renten aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, für die in der Einzahlungsphase die Riester-Förderung in Anspruch genommen wurde, unterliegen sowohl bei gesetzlich als auch bei freiwillig Versicherten der Sozialversicherung.  

    Nach derzeitiger Rechtslage müssen pflichtversicherte Rentner auf die Leistungen aus dem Rürup-Vertrag keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen - anders als bei freiwillig Versicherten. Hier werden die Leistungen in die Beitragsbemessung einbezogen.  

    Todesfall in der Einzahlungsphase  

    • Übertragung des Vertrags auf Ehegatten möglich
    • Kindergeldberechtigte Kinder können den Vertrag in eine Waisenrente umwandeln.
    • Sonst Auszahlung an die Erben nach Abzug der Steuervergünstigungen/Zulagen
    • Grundsätzlich nicht vererbbar
    • Ohne Zusatzvereinbarungen verfällt das eingezahlte Kapital, aber Hinterbliebenenschutz kann vertraglich vereinbart werden.

     

     

    Todesfall in der Auszahlungsphase  

    Grundsätzlich verfällt eingezahltes Kapital; Ausnahmen: Rentengarantiezeit vereinbart oder Übertragung Vertrag auf Ehegatten bzw. kindergeldberechtigte Kinder  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 404 | ID 145065