Riester- und Rürup-Rente im Vergleich
Der demografische Wandel, die gestiegene Lebenserwartung sowie aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen stellen für die gesetzlichen Alterssicherungssysteme eine große Herausforderung dar. Kamen im Jahr 1955 noch fünf Erwerbstätige auf einen Rentner, so werden im Jahr 2030 auf einen Rentner nur noch zwei Erwerbstätige kommen. Diese Schieflage wurde vom Gesetzgeber erkannt und es wurden Anreize zum Aufbau einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung geschaffen. Ein Überblick über die Eigenschaften von Riester- und Rürup-Rente wird nachfolgend gegeben.
| Riester-Rente | Rürup-Rente (Basisrente) |
Eckdaten
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Zielgruppen |
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Begünstigter Personenkreis | Zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehören die in § 10a Abs. 1 EStG genannten Personen. Bei Ehegatten können beide Ehegatten zulageberechtigt sein, wenn der eine zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört und der andere einen auf seinen Namen lautenden Altersvorsorgevertrag hat (mittelbare Begünstigung, § 79 S. 2 EStG). | Die staatliche Förderung des Aufbaus einer privaten kapitalgedeckten Altersversorgung in Form des Sonderausgabenabzugs steht grundsätzlich jedem Steuerpflichtigen zu (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG), allerdings sind Höchstbeträge zu beachten. |
Begünstigte Verträge | Ein auf den Namen des Zulageberechtigten lautender Vertrag, der nach § 5 AltZertG zertifiziert ist.
Voraussetzung für Zertifizierung:
| Nach § 5a AltZertG zertifizierter Vertrag und der Steuerpflichtige hat der Datenübermittlung an die ZfA (§ 81 EStG) zugestimmt bzw. nicht widersprochen (Verträge vor 2011), § 10 Abs. 2 S. 2 EStG
Voraussetzung für Zertifizierung:
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Vorteile | Geschützt bei Alg II/Insolvenz |
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Nachteile |
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Steuerliche Förderung Einzahlungsphase | Förderung primär durch Zulagen:
Voraussetzung für die Gewährung der vollen Zulage ist die Einzahlung des Mindesteigenbeitrags (§ 86 EStG). Die Zulage muss bis zum Ablauf des zweiten dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahrs beantragt werden. Günstigerprüfung: Falls Sonderausgabenabzug (§ 10a Abs. 1 EStG) günstiger ist als der Zulagenanspruch, erhöht sich die unter Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche Einkommensteuer um den Zulagenanspruch, § 10a Abs. 2 EStG. Höchstbetrag des Sonderausgabenabzugs: 2.100 EUR, § 10a Abs. 1 S. 1 EStG |
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Steuerliche Behandlung Auszahlungsphase | Leistungen, die ausschließlich auf geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, unterliegen nach § 22 Nr. 5 S. 1 EStG in vollem Umfang der Besteuerung. Leistungen, die zum Teil auf geförderten, zum Teil auf nicht geförderten Altersvorsorgebeiträgen beruhen, sind in der Auszahlungsphase entsprechend aufzuteilen: Die Besteuerung der nicht auf geförderten Beiträgen beruhenden Leistungen richtet sich nach der Art der Leistung (§ 22 Nr. 5 S. 2a bis c EStG). Als Aufteilungsmaßstab sind die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11.11.2004 (IV C 3 - S 2257b-47/04), BStBl I 04, 1061 anzuwenden. | Leistungen unterliegen der nachgelagerten Besteuerung, § 22 Nr. 1 S. 3a aa) EStG. Der Besteuerungsanteil ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Für Rentenjahrgänge 2011 beträgt der Besteuerungsanteil 62 % - es erfolgt eine sukzessive Anhebung auf 100 % bis 2040. Der Rentenfreibetrag wird über die Laufzeit der Rente festgeschrieben. Spätere Rentenerhöhungen sind voll steuerpflichtig. Praxishinweis: In der Auszahlungsphase ist eine unzulässige Doppelbesteuerung zu prüfen. |
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Einzahlungsphase | Beiträge sind nicht von der Sozialversicherung befreit. | Beiträge sind nicht von der Sozialversicherung befreit. |
Sozialversicherungsrechtliche Behandlung Auszahlungsphase | Nach derzeitiger Rechtslage müssen pflichtversicherte Rentner für eine private Riester-Rente keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen. Bei freiwillig Versicherten wird die Riester-Rente bei der Bemessung des Beitrags nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit mit einbezogen. Renten aus Direktversicherungen, Pensionskassen oder Pensionsfonds, für die in der Einzahlungsphase die Riester-Förderung in Anspruch genommen wurde, unterliegen sowohl bei gesetzlich als auch bei freiwillig Versicherten der Sozialversicherung. | Nach derzeitiger Rechtslage müssen pflichtversicherte Rentner auf die Leistungen aus dem Rürup-Vertrag keine Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen - anders als bei freiwillig Versicherten. Hier werden die Leistungen in die Beitragsbemessung einbezogen. |
Todesfall in der Einzahlungsphase |
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Todesfall in der Auszahlungsphase | Grundsätzlich verfällt eingezahltes Kapital; Ausnahmen: Rentengarantiezeit vereinbart oder Übertragung Vertrag auf Ehegatten bzw. kindergeldberechtigte Kinder |