Rumpfwirtschaftsjahre - Berücksichtigung beim Investitionsabzugsbetrag
Ein Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG kann gebildet werden, wenn der Steuerpflichtige beabsichtigt, das begünstigte Wirtschaftsgut in den folgenden drei Wirtschaftsjahren anzuschaffen oder herzustellen. Dabei ist jedes Rumpfwirtschaftsjahr grundsätzlich als ein Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen. In dem zu § 6b EStG ergangenen Urteil vom 23.4.2009 (IV R 9/06, BStBl II 10, 664) hat der BFH entschieden, dass im Falle einer unentgeltlichen Betriebsübernahme gemäß § 6 Abs. 3 EStG während des laufenden Wirtschaftsjahrs das insoweit zwingend gemäß § 8b S. 2 Nr. 1 EStDV entstehende Rumpfwirtschaftsjahr beim Übergeber mit dem beim Übernehmer zu verklammern und lediglich als ein Wirtschaftsjahr zu werten sei.
Die Entscheidung ist sowohl auf Fälle des § 7g EStG als auch auf Fälle der §§ 20, 24 UmwStG mit Buchwertfortführung anzuwenden. Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder halten insoweit an ihrer bisherigen Auffassung (BMF 8.5.09, IV C 6 - S 2139 b/07/10002, BStBl I 09, 633, Rz. 59) nicht mehr fest (OFD Münster 9.6.11, Kurzinfo ESt 16/2011).