Sachdividenden - Steuerpflichtige Kapitaleinnahmen in Höhe des Ausschüttungsbetrags
Im Rahmen einer Kapitalerhöhung erhaltene Gratisaktien führen nicht zu Kapitaleinnahmen, hier ändern sich lediglich die Anschaffungskosten der bisherigen Wertpapiere. Etwas anders gilt aber im Fall von Stock-Dividenden, wenn sich Aktionäre statt für eine Barausschüttung für die Ausgabe von zusätzlichen Aktien der Gesellschaft entscheiden. Der Erhalt der Freiaktien stellt eine steuerpflichtige Dividendeneinnahme auch dann dar, wenn die neuen Papiere aus einer Kapitalerhöhung stammen. Im vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine niederländische Firma, die dieses Wahlrecht ihren Aktionären anbot.
Der Bezug der Aktien stellt einen Verzicht des Dividendenanspruchs zu Gunsten der Wertpapierlieferung dar. Insoweit handelt es sich um einen verkürzten Zahlungsweg. Daher spielt es auch keine Rolle, ob die Aktien aus einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft oder aus dem Eigenbestand stammen. Als Kapitaleinnahme gilt gemäß § 8 Abs. 2 EStG die Höhe der beschlossenen Bardividende und nicht der Kurswert der Aktien bei Einbuchung ins Depot. Denn Freiaktien und der alternative Dividendenbezug sind austauschbar und gleichwertig. Dabei ist das Halbeinkünfteverfahren anwendbar.
Im Gegensatz zur Ausschüttung entfällt aber immerhin der Quellensteuereinbehalt, was insbesondere bei Sachdividenden aus den Niederlanden günstig ist. Denn von den 25 v.H. werden lediglich 10 v.H. im grenzüberschreitenden Erstattungsverfahren vergütet. Gleichzeitig beginnt mit Entstehung des Dividendenanspruchs eine neue Spekulationsfrist für die Gratisaktien. Maßgebend ist auch hier der Dividendenwert. Sofern wie allgemein üblich der Kurswert der Aktien über der Ausschüttung liegt, wird die Differenz nicht als Kapitaleinnahme erfasst. Diese Regelung würde auch bei deutschen AG gelten, sodass der BFH keinen Verstoß gegen das EU-Recht erkennt.
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