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  • Schiffsfonds - Geänderter Verwaltungserlass

    Geschlossene Schiffsfonds können gemäß § 5a EStG mittels der sogenannten Tonnagesteuer besteuert werden, die unabhängig von tatsächlich erzielten Gewinnen berechnet wird und für Fondssparer äußerst gering ausfällt. Die Verwaltung ändert nun einige Punkte im ehemaligen Anwendungserlass und stellt klar, dass die Änderungen grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden sind (BMF 31.10.08, IV C 6 - S 2133-a/07/10001; BMF 12.6.02 - IV A 6 - S 2133 a - 11/02).  

     

    Die vor 2006 aufgelegten Kombi-Modelle - die derzeit noch von vielen Anlegern gehalten werden - führten in den ersten beiden Jahren eine herkömmliche Gewinnermittlung durch und wechselten anschließend zur Tonnagebesteuerung. Damit konnten Verluste in der Investitionsphase und die Vorteile der moderaten Pauschalsteuer nacheinander genutzt werden. Im Jahr des Übergangs zur Tonnagesteuer ist für die vorhandenen stillen Reserven ein Unterschiedsbetrag zu bilden. Dieser wird beim Verkauf des Schiffs oder beim Ausscheiden eines Gesellschafters steuerpflichtig. Dabei spielt die Höhe des Veräußerungsgewinns keine Rolle. Somit kann es vorkommen, dass aufgrund mäßiger Preisentwicklung nur ein geringer Verkaufsgewinn erzielt wird, zum Zeitpunkt des Wechsels in die Tonnagesteuer aber hohe steuerpflichtige stille Reserven vorlagen. In diesen Fällen müssen Anleger einen fiktiven Gewinn versteuern, der überhaupt nicht entstanden ist. Dieses Szenario lässt sich derzeit beobachten, da die Preise angesichts der Finanzkrise deutlich gefallen sind, der ehemalige Zeitpunkt des Umstiegs jedoch in einer konjunkturell günstigen Phase lag.  

     

    Der Unterschiedsbetrag darf nach Verwaltungsauffassung jetzt in der Weise ermittelt werden, indem der Teilwert im Wege der Schätzung durch eine lineare AfA von 4 % auf die ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen ist. Das bedeutet für die Praxis, dass Gesellschaften zwischen dem tatsächlichen Verkehrswert und dem pauschaliert abgeschriebenen Betrag wählen können. Insoweit besteht ein Gestaltungsspielraum, die steuerverstrickten stillen Reserven geringer zu halten. Bei der Auflösung des Unterschiedsbetrages ist die Steuerermäßigung nach § 35 EStG anzuwenden (OFD Münster 16.12.08, S 2133 a - 186 - St 12 - 33).