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  • Schönheitsoperation - Keine Umsatzsteuerbefreiung

    Vom Facharzt für plastische Chirurgie durchgeführte Schönheitsoperationen sind umsatzsteuerpflichtig (BFH 7.10.10, V R 17/09). Wurden die Leistungen bislang nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei behandelt, kann er keine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beanspruchen. Die kommt nur in Betracht, wenn die Festsetzung einer Steuer den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Hat der Gesetzgeber aber eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge bewusst angeordnet, rechtfertigt dies keine Billigkeitsmaßnahme (BFH 18.12.07, VI R 13/05, BFH/NV 08, 794; 4.2.10, II R 25/08, BStBl II 10, 663).  

     

    Steuerfrei sind die Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Krankengymnast oder Hebamme. Hierunter fallen nur Tätigkeiten, die zum Zweck der Vorbeugung, der Diagnose, der Behandlung und, soweit möglich, der Heilung von Krankheiten oder Gesundheitsstörungen für bestimmte Patienten ausgeführt werden (BFH 1.2.07, V R 64/05, BFH/NV 07, 1203; 30.1.08, XI R 53/06, BStBl II 08, 647). Dient eine ärztliche Leistung im Hauptziel nicht dem Schutz der Gesundheit, ist § 4 Nr. 14 UStG nicht anzuwenden. Hierzu muss eine Schönheitsoperation dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen. Soweit Schönheitsoperationen medizinisch nicht indiziert waren und deren Kosten nicht von den Sozialversicherungsträgern getragen wurden, dienen sie nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung.  

     

    Wurde im Rahmen von früheren Außenprüfungen die Steuerfreiheit nicht beanstandet, begründet dies keinen nach Treu und Glauben zu beachtenden Vertrauenstatbestand. Denn nach den Grundsätzen der Abschnittsbesteuerung ergibt sich allein aus der früheren, auch aufgrund von Betriebsprüfungen vorgenommenen Beurteilung keine Bindung des Finanzamts für die Zukunft. Es hat vielmehr in jedem Veranlagungszeitraum die Besteuerungsgrundlagen erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen. Eine als falsch erkannte Rechtsauffassung muss zum frühestmöglichen Zeitpunkt aufgegeben werden, auch wenn der Steuerpflichtige auf diese Rechtsauffassung vertraut haben sollte.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2011 | Seite 330 | ID 143787