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  • SenFin Berlin - Zur Veräußerung eines in die Gesamthand eingebrachten Grundstücks

    Geht ein Grundstück von mehreren Miteigentümern auf eine Gesamthand über, wird die Steuer nicht erhoben, soweit der Anteil des einzelnen am Vermögen der Gesamthand Beteiligten seinem Bruchteil am Grundstück entspricht. Entsprechendes gilt beim Übergang eines Grundstücks von einem Alleineigentümer auf eine Gesamthand (§ 5 Abs. 1 und 2 GrEStG). Die Vergünstigungen entfallen, soweit sich der Anteil des Veräußerers am Vermögen der Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Grundstücksübergang auf die Gesamthand mindert (5 Abs. 3 GrEStG). Die Veräußerung eines begünstigt in die Gesamthand eingebrachten Grundstücks innerhalb von fünf Jahren nach der Einbringung führt jedoch nicht zur rückwirkenden Versagung der Steuervergünstigung. Entsprechendes gilt für den Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand in das Miteigentum mehrerer an der Gesamthand beteiligter Personen (§ 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG).  

     

    (Senatsverwaltung Berlin 25.5.09, III C - S 4514 - 2/2008)  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 572 | ID 128431