· Fachbeitrag · Grunderwerbsteuer
Verminderung des Anteils am Vermögen einer KG
Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer nicht erhoben, soweit die Anteile der Gesamthänder am Vermögen der erwerbenden Gesamthand ihren Anteilen am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen. Gem. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG in der bis zum 30.6.2021 geltenden Fassung ist § 6 Abs. 1 Satz 1 GrEStG insoweit nicht entsprechend anzuwenden, als sich der Anteil des Gesamthänders am Vermögen der erwerbenden Gesamthand innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks von der einen auf die andere Gesamthand vermindert. Dies zieht nach sich, dass die Voraussetzungen für die Nichterhebung der Steuer gem. § 6 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG rückwirkend i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 AO entfallen. |
Hintergrund
Eine Anteilsminderung i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG liegt vor, wenn die Beteiligung am Vermögen der Gesamthand gemindert wird. Das kann durch Veräußerung des Gesellschaftsanteils selbst bewirkt werden. Streitig war, ob dies auch durch anderweitige Vereinbarungen erfolgen kann.
Sachverhalt
Am Vermögen der Klägerin, einer KG, war Z zu 100 % beteiligt. Im Jahr 2008 erwarb die Klägerin diverse Grundstücke von insgesamt zehn KGs, deren Kommanditanteile von den leiblichen Kindern des Z gehalten wurden. Die veräußernden KGs hatten den Grundbesitz in diesem Zeitpunkt über einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren gehalten. Das FA stellte fest, dieser Erwerbsvorgang sei nach § 3 Nr. 6 i. V. m. § 6 Abs. 3 GrEStG steuerfrei.
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