SenFin Berlin - Zuschüsse an Tagespflegepersonen
Nach dem Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Kinderbetreuungsausbau“ (kurz Kinderbetreuungsfinanzierungsgesetz vom 18.12.07, BGBl I 07, 3022) stellt der Bund Mittel für erforderliche Investitionen zur Schaffung von Betreuungsplätzen für Kinder unter drei Jahren zur Verfügung. Bei den Investitionszuschüssen, die einer Tagespflegeperson gewährt werden, handelt es sich um steuerfreie Zuschüsse nach § 3 Nr. 11 EStG.
Soweit der Tagespflegeperson Aufwendungen entstehen, die mit den steuerfreien Zuschüssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dürfen diese gemäß § 3c Abs. 1 EStG nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden. Bei Anwendung der Betriebsausgabenpauschale für die laufenden Kosten der Tagespflegestelle kommt eine Kürzung nach § 3c Abs. 1 EStG nicht in Betracht
(SenFin Berlin 15.1.09, III B - S 2121 - 5/2007)
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