SEStEG – Weitere Anpassungen
Das Gesetz zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) bringt umfassende steuerliche Neuregelungen im Umwandlungssteuerrecht (s. AStW 06, 753). Dabei haben sich im Finanzausschuss noch einige Anpassungen ergeben:
- Bei der Verschmelzung von Kapitalgesellschaften soll es künftig nicht mehr möglich sein, bestehende Verlustvorträge der übertragenden Körperschaft durch die aufnehmende Körperschaft zu nutzen. Um die Verwertung bestehender Verlustvorträge dennoch im eingeschränkten Maße zu erreichen, bietet sich folgende Gestaltung an: Durch den Ansatz der übertragenden Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert oder dem sog. Zwischenwert können stille Reserven realisiert werden. Der steuerpflichtige Übertragungsgewinn kann dann mit den vorhandenen Verlustvorträgen verrechnet werden.
- Wirtschaftsgüter, die ins Ausland überführt werden, sollen im Inland als entnommen gelten. In Höhe der stillen Reserven darf dann bei Anlagegütern auf Antrag nach einem neuen § 4g EStG ein Ausgleichsposten gebildet werden, der im Jahr der Bildung und den vier folgenden zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend aufzulösen ist. Das soll aber nur bei Betriebsstätten in der EU gelten.
- Bei Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft sollen offene Rücklagen abzüglich des Einlagekontos als Dividende qualifiziert werden. Die Dividende unterliegt der Kapitalertragsteuer. Zudem sollen in der Schlussbilanz des Übertragenden grundsätzlich die gemeinen Werte anzusetzen sein. Die Buchwertfortführung ist dann auf Antrag möglich, soweit ein deutsches Besteuerungsrecht besteht.
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