Solaranlage - Umsatzsteuer beim Betreiberwechsel
Droht Unternehmern eine Kürzung der Rente oder anderer Sozialleistungen, weil sie Einkünfte aus dem Betrieb einer Dach-Fotovoltaikanlage beziehen, beantragen viele, die Unternehmereigenschaft rückwirkend auf den Ehepartner oder andere Angehörige zu übertragen. Die Zurechnung der Leistung als Unternehmer richtet sich danach, wer dem Empfänger laut zivilrechtlicher Vereinbarung als Schuldner gegenüber auftritt. Leistender ist in der Regel, wer Lieferungen oder sonstige Leistungen im eigenen Namen selbst oder durch einen Beauftragten ausführt (Abschn. 2.1 Abs. 3 UStAE).
Ist bisher ein Ehepartner gegenüber dem Netzbetreiber als Lieferant des Stroms aufgetreten, ist ihm diese Unternehmertätigkeit zuzurechnen. Eine rückwirkende Übertragung der Unternehmereigenschaft auf eine andere Person scheidet aus. Tritt für die Zukunft gegenüber dem Netzbetreiber eine andere Person als Vertragspartner auf und wird diese aus dem Stromliefervertrag berechtigt und verpflichtet, ist ab dem Zeitpunkt die unternehmerische Tätigkeit „Betrieb der PV-Anlage” dieser Person zuzurechnen. Maßgeblich für die Zurechnung sind die Mitteilung des Namens des neuen Betreibers an den Netzbetreiber und die Bundesnetzagentur sowie die Abrechnungen des Netzbetreibers an den neuen Unternehmer. Unerheblich ist, ob das Eigentum an der Anlage auf den neuen Unternehmer übergegangen ist.
Die Steuerfolgen beim bisherigen Unternehmer sind davon abhängig, wie er die PV-Anlage dem Übernehmer zur Verfügung stellt. Sofern er das Eigentum entgeltlich oder unentgeltlich auf den neuen Unternehmer überträgt, liegt eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen (§ 1 Abs. 1a UStG) vor. Verpachtet er die Anlage an den neuen Betreiber, führt er eine steuerpflichtige Vermietung einer Betriebsvorrichtung nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG aus. Überlässt er die Anlage dem neuen Unternehmer bewusst und auf Dauer unentgeltlich zur Nutzung, stellt er insoweit seine unternehmerische Tätigkeit ein. Überführt er die Anlage in den Privatbereich, löst dies eine steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG aus (Bayerisches LfSt 17.2.12, S 7104.1.1-9/2 St33).