Solaranlagen - Sinkende Förderung ab April 2012
Durch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien kommt es zu einer Kürzung der Solarstromförderung für ab dem 1.4.2012 neu installierte Anlagen, wobei es Übergangsregelungen bis Ende Juni und September 2012 gibt. Die Förderung von Solarstrom sinkt je nach Größe der Anlage zwischen 20 % und 29 % gegenüber den zum 1.1.2012 gültigen Sätzen, um den Bau weiterer Anlagen einzudämmen. Ab Mai 2012 wird die Förderung dann monatlich nochmals prozentual gekürzt werden. Zudem wird nur noch ein bestimmter Prozentsatz der Strommenge vergütet werden und der restliche Strom soll entweder selbst verbracht oder an andere Verbraucher verkauft werden.
Das neue Recht ab April 2012 sieht zwei Komponenten vor. Die einzelnen Vergütungssätze aus der Inbetriebnahme zu den einzelnen Terminen ergeben sich aus der daran anschließenden Tabellenübersicht. Zum 1.4.2012 erfolgt eine Einmalabsenkung. Damit wird die nach dem vorherigen EEG zum 1.7.2012 vorgesehene Absenkung von 15 % vorgezogen und darüber hinaus die Vergütung um rund 1 - 3 ct/kWh zusätzlich abgesenkt. Anschließend kommt über einen Automatismus eine prozentuale, zubauabhängige Anpassung der Vergütung für Solarstrom pro Monat.
Ab 1.5.2012 verringern sich die Vergütungen um monatlich 1 % gegenüber den Sätzen des Vormonats. Das macht eine Basisdegression von insgesamt rund 11,4 % im Jahr aus. Durch den sogenannten atmenden Deckel folgen zunächst in den Monaten Mai bis Oktober Einmalkürzungen in Höhe von 1 %. Danach orientiert sich die Degression am Zubau des Vorquartals. Die monatliche Absenkung erhöht sich jeweils zum 1.11. und 1.12.2012 sowie 1.1.2013, wenn die nach § 20a Abs. 3 Nr. 1 EEG veröffentlichte Summe der installierten Leistung geförderter Anlagen, multipliziert mit dem Faktor 4, den Zubaukorridor für 2012 um bis zu 1.000 Megawatt überschreitet, nach vordefinierten Rechenschritten. Durch den neuen Automatismus kann die monatliche Degression jeweils für drei Monate in Folge angehoben oder abgesenkt werden, wenn der Zubaukorridor über- oder unterschritten wird. Die Höhe der monatlichen Absenkung bestimmt sich grundsätzlich anhand der neu installierten Leistung der in den vorangegangenen 12 Monaten gemeldeten Anlagen.
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