SolZ - Als Sondersteuer verfassungswidrig?
In einer dem FG Münster vorliegenden Klage wird die Verfassungsmäßigkeit des SolZ bestritten. Der klagende Rechtsanwalt ist der Meinung, dass der SolZ spätestens ab 2002 zu einer unzulässigen Sondersteuer geworden ist. Die Abgabe wurde 1995 unbefristet wegen der finanziellen Erblasten im Zusammenhang mit der Herstellung der Einheit Deutschlands und zur langfristigen Sicherung des Aufbaus in den neuen Ländern eingeführt. Da der SolZ unbefristet weiter gilt, sei er nunmehr verfassungswidrig geworden. Denn eine Sondersteuer dürfe nur eingeführt werden, um temporär punktuelle Notstände zu bewältigen. Von einer kurzfristigen Abgabe könne man aber nicht mehr sprechen.
Das BVerfG hatte 1999 den SolZ als Ergänzungsabgabe für verfassungsgemäß erklärt. Dabei ging es jedoch im Wesentlichen um die Frage, ob das Gesetzgebungsverfahren ordnungsgemäß zustande gekommen ist und ob der Gesetzgeber mit dem Begriff Zuschlag über die Einführung einer Steuererhöhung habe täuschen wollen. Die Erfolgsaussichten der Klage vor dem FG Münster sind ebenfalls eher gering einzuschätzen. Denn mit dem SolZ handelt es sich mehr um eine Ergänzungsabgabe zu bestehenden Steuern. Sie fließt in den allgemeinen Haushalt, ist nicht zweckgebunden und darf nach Art. 106 GG auch unbefristet gelten. Diese Grundsätze würden eine Verfassungswidrigkeit ausschließen, da es auf die ehemaligen Motive für die Einführung nicht ankommt.
Praxishinweis: Dennoch sollten Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide ab 2002 offen gehalten werden. Eine erstinstanzliche Entscheidung aus Münster ist noch in 2005 zu erwarten. Besonders wegen möglicher Haftungsinanspruchnahmen sollten Steuerberater ihren Mandanten einen Rechtsbehelf empfehlen, zumal die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht vollkommen abwegig sind. Mit Bezug auf die anhängige Klage ist ein Ruhen des Verfahrens möglich.
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